GEMA

GEMA
GEMA, die; -:
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.

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I
GEMA
 
[Abkürzung für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte], gemeinnütziger Wirtschaftsverein, der im Auftrag der Komponisten, Texter, Arrangeure und Verleger in Deutschland den Schutz des Urhebers gewährleistet. Das umfasst insbesondere die treuhänderische Wahrnehmung der Rechte von Urhebern, wie die Nutzungsrechte, die Einwilligungsrechte und die Vergütungsansprüche. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Urheber eines musikalischen Werkes individuell gar nicht in der Lage wäre, die ihm zustehenden Rechte gegenüber allen möglichen Nutzern seines Werkes wahrzunehmen und entsprechende Vergütungen auszuhandeln und durchzusetzen. Stattdessen überträgt er die Wahrnehmung und Verwertung seiner Rechte treuhänderisch der GEMA. Das umfasst insbesondere den Einzug von Lizenzgebühren bzw. Tantiemen, die von der GEMA dann nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Schlüssel (Verteilungsplan, »Punktierung«), der die Zuordnung zu E- oder U-Musik berücksichtigt, an die Mitglieder ausgeschüttet werden. So erhalten z. B. für einen Popsong der Verleger und das Autorenteam beim Aufführungs- und Senderecht folgende Anteile: Komponist 4/12, Texter 3/12, Arrangeur 1/12 oder 2/12, Verleger 3/12 oder 4/12.
 
Die GEMA wurde 1915 als »Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte« gegründet, 1933 in »Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte« (STAGMA) umbenannt, 1947 reorganisiert und mit dem noch heute gültigen Namen versehen. Das in der DDR entstandene Pendant zu ihr war die 1955 gegründete AWA (»Anstalt zur Wahrnehmung musikalischer Aufführungsrechte«), die bis zu ihrer im Zuge des deutschen Vereinigungsprozesses 1990 erfolgten Überführung in die GEMA nach dem in der DDR geltenden Urheberrecht im staatlichen Auftrag die Rechte von Urhebern wahrnahm. Musikalische Verwertungsgesellschaften dieser Art gibt es schon seit der 1851 in Paris gegründet SACEM (»Societé des Auteurs et Compositeurs et Editeurs de Musique«). Auch die GEMA hatte mit der 1903 unter maßgeblicher Mitwirkung von Richard Strauss und Friedrich Rösch von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer gegründeten AFMA (»Anstalt für musikalische Aufführungsrechte«) einen Vorläufer. Die GEMA mit ihren ca. 35 000 Mitgliedern und die vergleichbaren Organisationen im Ausland, mit denen ein weltweites Netz von Gegenseitigkeitsverträgen existiert, spielen eine ganz entscheidende Rolle für die ökonomisch-wirtschaftliche Reproduktion des Musikprozesses.
 
Siehe auch: GVL.
II
GEMA
 
[Abk. für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte], staatlich anerkannte Verwertungsgesellschaft, die Verträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abschließt und dadurch deren Urheberrechte treuhänderisch wahrnimmt. Die GEMA hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins, sie wurde 1903 als »Genossenschaft deutscher Tonsetzer« unter Mitwirkung des Komponisten Richard Strauss gegründet.
 
Aufgrund der abgeschlossenen Verträge erteilt die GEMA die erforderlichen Genehmigungen zur Vervielfältigung und Aufführung von Musikwerken - z. B. an Hersteller von Audio-CDs und Konzertveranstalter - und zieht Tantiemen (Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligungen) ein, die den Urhebern zufließen.
 
Im Computerbereich hat die GEMA v. a. im Zusammenhang mit der unkontrollierten Verbreitung von komprimierten Musikdateien per Internet und CD-Brenner Bedeutung gewonnen (MP3).
III
GEMA,
 
Abkürzung für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, eine Urheberrechte wahrnehmende Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins mit Sitz in Berlin. Die GEMA schließt mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern Berechtigungsverträge ab, durch die ihr neben dem mechanischen Vervielfältigungsrecht insbesondere das musikalische Aufführungsrecht an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, das Senderecht sowie das Recht der Lautsprecher-, der Rundfunk- und Fernsehwiedergabe, der CD- und Schallplattenwiedergabe und der Tonfilmvorführung zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen werden. Aufgrund dieser Berechtigungsverträge erteilt die GEMA an Hersteller und Musikveranstalter die erforderliche Genehmigungen und zieht von diesen Tantiemen ein, die unter Abzug der Verwaltungskosten nach einem genauen Verteilungsplan an Komponisten, Textdichter und Verleger ausgeschüttet werden. Auch die dem Urheber zustehende Vergütung für das Vermieten und Verleihen von Bildtonträgern eines Werkes wird von der GEMA eingezogen. Bei einem Kostensatz von 13,4 % betrug die Verteilungssumme 1995 1,16 Mrd. DM. Seit der deutschen Vereinigung ist die GEMA für Deutschland die allein zugelassene urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft im Bereich der Musik. Den Mitgliedern der Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiete der Musik (AWA) der DDR wurde mit Wirkung vom 3. 10. 1990 angeboten, ihre Rechte von der GEMA vertreten zu lassen.
 
 
R. Kreile u. J. Becker: Aufgaben u. Arbeitsweise von Verwertungsgesellschaften GEMA in: Hb. der Musikwirtschaft, hg. v. R. Moser u. a. (31994);
 W. Nied: Urheberrecht, G., GVL. Hinweise u. Erll. für Musiker u. Komponisten (1994).

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GEMA, die; -: = Gesellschaft für musikalische Aufführungen u. mechanische Vervielfältigungsrechte.

Universal-Lexikon. 2012.

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